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Klasse A1 unterliegt der zweijährigen Probezeit (Führerschein auf Probe). Die Probezeit endet bei Nichtauffälligkeit nach zwei Jahren. Eine Erweiterung auf die Klassen B oder A verlängert die Probezeit nicht. Mit dem „alten“, vor dem 01.04.1980 erteilten, Führerschein der Klasse 3 oder 4 dürfen auch Leichtkrafträder der Klasse A1 gefahren werden. | |